F. Schn. hat geschrieben: ↑23.08.2023 18:38:48Ronny hat geschrieben: ↑23.08.2023 11:20:58
Dazu kommt, daß es sich mir nicht erschließt, warum man für eine festgelegte Zugstraße unbedingt das Hauptsignal auf Fahrt stellen will
Naja, die "Frage" ist ja wohl offensichtlich.
Für mich nicht. Klär mich bitte auf!
F. Schn. hat geschrieben: ↑23.08.2023 18:38:48
Ronny hat geschrieben: ↑23.08.2023 11:20:58
Ein Hauptsignal, das einen Fahrtbegriff zeigt, stellt für Rangierfahrten einen Haltbegriff dar.
Da bin ich aber nach wie vor auf das entsprechende Zitat gespannt.
301.0002 8 (1) a): „Rangierfahrten dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Wärters am Signal vorbeifahren.“
in Verbindung mit der Definition des Haltbegriffs
423.0101A01 4 (2) 4.2. → 423.0101A01 3 (3) 3.1.: „Unter Haltbegriff sind zu verstehen:
Halt gebietende Signale; keine Zustimmung zur Fahrt durch den Fdl/Zl bei Nichtvorhandensein ortsfester Signale; Stellen, an denen gemäß mündlichen* oder schriftlichen* Auftrag zu halten ist.“
Ein Halt gebietendes Signal ist nicht nur ein Signal, das das Wort „Halt“ in der Signalbedeutung hat, sondern ein Signal, das das Halten gebietet, wie ein erloschenes Lichtsignal. Oder eben das Signal, an dem wegen seinem weiß-rot-weißen Mastschild nur mit Zustimmung des Weichenwärters vorbeigefahren werden darf.
* Dort steht tatsächlich „gemäß schriftlichen oder mündlichen Auftrag“ statt „gemäß schriftlichem oder mündlichem Auftrag“. Ist schon traurig …
Takato hat geschrieben: ↑23.08.2023 16:50:25
Der Weichenwärter kann zustimmen
1. durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) - in örtlichen Zusätzen können
zusätzliche Regeln gegeben sein -,
2. mündlich oder
3. durch Hochhalten eines Arms oder einer weißleuchtenden Handleuchte,
wenn er nicht durch ein Signal oder mündlich zustimmen kann.
Allgemein Verboten ist es also nicht. Wenn in der Rangiervereinbarung vorher mündlich abgeklärt wurden ist, dass die Rf an einem haltzeigendem Signal vorbeifahren soll und er den Arm hebt, wenn man an diesem zum halten gekommen ist und es keinen Funk gibt oder ein Sperrsignal, dann darf er es doch?!
Wie schon gesagt, haben wir kein
Verbotsregelwerk, sondern ein
Gebotsregelwerk. Das heißt, was nicht erlaubt ist, das ist unzulässig. Das Regelwerk sagt nicht: „X, Y, Z ist verboten, den Rest darfste machen“. Es sagt: „X, Y, Z ist zu tun.“
Diese Stelle in der FV ist auch nicht die Stelle, an der sich die Unzulässigkeit des Armhochhaltens für die Vorbeifahrt an Signalen ergibt, sondern 408.4815 17 (3). Siehe meinen Beitrag von gestern 20.13 Uhr. Und diese Regelung gilt genau so für den Tf und alle anderen Mitarbeiter, die am Rangieren beteiligt sind, weil 408.48 nicht nach EIU oder EVU unterscheidet. 408.48 gilt für jeden, der sich auf bundeseigener Eisenbahninfrastruktur am Bahnbetrieb beteiligt. Somit kann Dir als Tf das auch nicht egal sein. Will Dir ein Ww das Hochhalten eines Armes als Zustimmung zur Vorbeifahrt an einem Signal (das mit Sh 1 / Ra 12 ausgerüstet ist) verkaufen, wird dankend abgelehnt.
Unterscheidet mal bitte die zwei Dinge:
- Zustimmung zum Bewegen von Fahrzeugen bzw. Zustimmung zur Vorbeifahrt an Signalen, die nicht mit Sh 1 (DS) / Ra 12 (DV) ausgerüstet sind (408.4813 3 (1) d)).
- Zustimmung zur Vorbeifahrt an Signalen, die mit Sh 1 / Ra 12 ausgerüstet sind (408.4815 17 (3)).
Das Hochhalten eines Armes darf nur als Zustimmung zum Bewegen von Fahrzeugen und/oder als Zustimmung zur Vorbeifahrt an einem Signal, das
nicht mit Sh 1 / Ra 12 ausgerüstet ist, verwendet werden. Das betrifft also Signal Ra 11 (DS) und Signal Ra 11b. Man muß eben das ganze Regelwerk lesen, weil unser Regelwerk sich dadurch „auszeichnet“, überall ein bißchen stehen zu haben: 301.0703 2 (4) und (5). Und trotz daß im Signalbuch beim Hochhalten eines Armes / einer weißleuchtenden Handleuchte keine Einschränkung gemacht wird, ist das Hochhalten als Zustimmung nur zulässig, wenn die Zustimmung nicht mündlich gegeben werden kann – siehe wieder zurück in 408.4813 3 (1) d). Vergeßt also das Hochhalten. Sobald GSM-R oder anderer Betriebsfunk verfügbar ist, ist die Zustimmung mündlich zu geben. Oder an der Drehscheibe oder unter dem Stellwerksfenster eben direkt mündlich. Nix von wegen aus der Weiche fahren, Führerstandswechsel, zum Stellwerk gucken, Arm gehoben, losfahren. Das Rollo bleibt unten, bis der Ww gerufen hat.
Carsten Hölscher hat geschrieben: ↑23.08.2023 20:06:43
F. Schn. hat geschrieben: ↑23.08.2023 19:54:25
Wenn hier nicht mal wieder ein Regelwerksautor Heldentaten geliefert hat, gilt in dem Fall das Mastschild für Rangierfahrten selbst bei Sh1.
Das bezieht sich aber alles auf das halt-zeigende oder gestörte Signal (nach meinem Verständnis). Sonst müßte man ja an jedem Kennlicht eine Extra-Zustimmung bekommen.
Das Kennlicht ist keine Zustimmung zur Rangierfahrt. Daraus ergibt sich:
- Rangierfahrt nähert sich einem Kennlicht zeigenden Signal. Das Signal ist betrieblich abgeschaltet, stellt also keinen Haltbegriff dar und erfordert somit keine gesonderte Zustimmung zur Vorbeifahrt.
- Rangierfahrt hält vor einem Kennlicht zeigenden Signal. Eine Zustimmung zur Vorbeifahrt am Signal ist nicht erforderlich, da das Signal betrieblich abgeschaltet ist und somit keinen Haltbegriff darstellt. Zum Bewegen von Fahrzeugen („Losfahren“) ist jedoch eine Zustimmung erforderlich (408.4813 3 (1) a)). Die Zustimmung zum Bewegen von Fahrzeugen darf gemäß 408.4813 3 (1) d) gegeben werden durch Sh 1 / Ra 12 (in dem Beispiel also am Signal hinter dem Kennlicht-Signal), mündlich oder (wenn mündlich nicht möglich) durch Hochhalten eines Armes / einer weißleuchtenden Handleuchte.